Aufsichtsrechtliche Mitteilungen
Dieser Abschnitt enthält eine Auswahl von Mitteilungen der SRO-SVV, welche für alle Mitglieder Geltung beanspruchen.
Dislaimer: Eine nachträgliche Aktualisierung der in den Mitteilungen enthaltenen Informationen und deren Fundstellen findet nicht statt.
Geringfügige Anpasung des Gebührenreglements per 10.5.2023 (30. Mai 2023)
Wie an der Jahresversammlung unter Traktandum 7 vorangekündigt, finden Sie im Anhang das aktualisierte Gebührenreglement in Deutsch und Französisch (Stand: 10. Mai 2023).
Die wesentliche Änderung ist eine leichte Erhöhung der Betragsobergrenze für Aufwendungen der Organe der SRO-SVV. Die weiteren Anpassungen sind Präzisierungen zum Erhebungszweck.
Das Gebührenreglement wies schon in der Vergangenheit darauf hin, dass Mehraufwendungen, welche den üblichen Rahmen der zu erbringenden Dienstleistung übersteigen, dem betreffenden Mitglied belastet werden. Aus Fairness- und Transparenzgründen wenden wir dieses Verursacherprinzip zur Gleichbehandlung aller Mitglieder in den in Art. 11 des Gebührenreglements aufgelisteten Fällen strikt an.
Das aktualisierte Reglement finden Sie auch auf unserer Website.
Wir danken Ihnen für die Kenntnisnahme und stehen bei Fragen gerne zur Verfügung.
Freundliche Grüsse
Dr. Markus Hess, Präsident des Vorstandes
Dr. Christina Brugger, Leiterin der Geschäftsstelle
Gebührenreglement der SRO-SVV (ab 10.5.2023)
Beide Reglementsversionen in deutscher und französischer Sprache auf dieser Website verfügbar (15. November 2022)
Unter «Regelwerk / Regulatorischer Auftrag» finden Sie nun das aktuelle und das ab 1. Januar 2023 geltende Reglement (R SRO-SVV).
R SRO-SVV definitiv von FINMA bewilligt (31. Oktober 2022)
Sehr geehrte Mitglieder der SRO-SVV
Der Verwaltungsrat der FINMA hat letzte Woche unser teilrevidiertes Reglement (R SRO-SVV) in der Fassung, die Gegenstand unserer Urabstimmung war, final bewilligt und als Mindeststandard anerkannt. Die Neuregelungen werden wie geplant zum 1. Januar 2023 in Kraft treten. Im Anhang finden Sie das Schreiben der FINMA vom 27. Oktober 2022.
Das neue Reglement soll noch diese Woche auf der Website der FINMA abrufbar sein. Wir werden das Dokument demnächst ebenfalls auf unserer Website veröffentlichen.
Wir danken allen Vertretern der Mitgliedsgesellschaften und unseren Gremienmitgliedern für Ihre wertvolle Mitarbeit an diesem großen Regulierungsprojekt. Wir freuen uns auf die weiteren spannenden Arbeiten zur Umsetzung der neuen Regelungen in der Praxis.
Freundliche Grüsse
Dr. Markus Hess, Präsident des Vorstandes
Dr. Christina Brugger, Leiterin der Geschäftsstelle
2022-10-27_R_SRO-SVV_Bestätigung_Anerkennung_sig.pdf
Vernehmlassungsverfahren: Änderung der Geldwäschereiverordnung (31. August 2022)
Sehr geehrte Mitglieder der SRO-SVV
Heute wurde die GwV des Bundesrates verabschiedet. Die punktuellen materiellen Änderungsvorschläge, welche die SRO-SVV in ihrer Stellungnahme vorgebracht hat, wurde zwar durch den Bundesrat nicht umgesetzt. Der Bundesrat setzte sich aber eingehend mit unserer Eingabe und derjenigen des Forum SRO, an der die SRO-SVV intensiv mitgearbeitet hat, auseinander. Zudem sind wir bereits im Vorfeld mit unserem Anliegen um ein gemeinsames Inkrafttreten aller Teilrevisionen von GwG, GwV und GwV-FINMA per 1. Januar 2023 durchgedrungen. Das ist eine erfreuliche Entwicklung.
Wir empfehlen Ihnen ausdrücklich die Lektüre der Erläuterungen und des Ergebnisberichts.
Vielen Dank für Ihre Kenntnisnahme.
Freundliche Grüsse
Dr. Markus Hess, Präsident des Vorstandes
Dr. Christina Brugger, Leiterin der Geschäftsstelle
Mitgliederinformation zum Inkrafttreten des teilrevidierten GwG (20. Juli 2022)
Das teilrevidierte GwG, welches vom Parlament bereits am 19. März 2021 verabschiedet wurde, wird nach den neuesten Informationen aus dem Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) am 1. Januar 2023 in Kraft treten.
Von besonderer Bedeutung sind die Änderungen in Art. 4 Abs. 1 nGwG betreffend Verifizierung der Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person sowie Art. 7 Abs. 1bis nGwG betreffend Aktualisierung der Kundenbelege. Zu beiden Bestimmungen sind weder in der GwV-FINMA noch im R SRO-SVV präzisierende Regelungen zu erwarten. Die Ausführungen in der bundesrätlichen Botschaft vom 26. Juni 2019 zu diesen beiden Artikeln werden dafür als ausreichend angesehen. Dies wurde Ihnen bereits mit der Information zu den Änderungen des R SRO-SVV mitgeteilt. Die Umsetzung der neuen Bestimmungen des GwG haben somit in der Verantwortung der Finanzintermediäre risikobasiert zu erfolgen. Mit vorliegender Information will die SRO-SVV die entsprechenden Passagen aus der Botschaft in Erinnerung rufen und zur Frage der Aktualisierung der Kundenbelege ihre Erwartung aus Sicht Aufsicht proaktiv kommunizieren.
Nach unserem derzeitigen Informationsstand können keine Übergangsfristen erwartet werden. Sowohl das GwG, die GwV des Bundesrates, die GwV-FINMA und das R SRO-SVV dürften in den neuen Fassungen entgegen unseren Anträgen keine Übergangsfristen enthalten, auch nicht für die Umsetzung der Aktualisierung der Kundenbelege gemäss Art. 7 Abs. 1bis nGwG resp. Art. 16 Abs. 2 nR SRO-SVV. Die neuen Sorgfaltspflichten und weiteren Regelungen treten somit ohne weiteres in Kraft.
- Zu Art. 4 Abs. 1 nGwG
Die Vorschrift zur Verifizierung der Angaben zur wirtschaftlich berechtigten Person entspricht nun auch nach dem Wunsch der SRO-SVV dem Wortlaut der Empfehlung 24 der FATF. Nachdem der Bundesrat in seiner Botschaft ausdrücklich auf die Bundesgerichtspraxis verwies, wonach schon bisher eine materielle Prüfung der wirtschaftlich berechtigten Person notwendig war, ändert sich durch die Änderung des Wortlautes von Art. 4 Abs. 1 nGwG grundsätzlich nichts mit Blick auf die Praxis der Finanzintermediäre (vgl. dazu BGE 125 IV 139, Erwägung 4). Immerhin ist nun eine klare gesetzliche Grundlage gegeben, was von der FATF in der letzten Länderprüfung moniert worden war. Für die Details wird auf die Botschaft des Bundesrates verwiesen.
- Zu Art. 7 Abs. 1bis nGwG
Das R SRO-SVV wird in Umsetzung der geänderten Bestimmung im GwG bekanntlich mit einer Bestimmung ergänzt werden, wonach die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten erforderlichen Belege periodisch auf ihre Aktualität hin geprüft und bei Bedarf aktualisiert werden müssen (vgl. dazu Mitgliederinformation vom 11.04.2022 mit dem übermittelten Entwurf betreffend Ergänzung von Art. 16 R SRO-SVV um einen neuen Absatz 2).
Die Umsetzung dieser neuen Vorgaben bedarf aus Sicht der SRO-SVV einer guten Planung. Die Finanzintermediäre haben sich bei der Umsetzung an den Ausführungen in der bundesrätlichen Botschaft zum neuen Art. 7 Abs. 1bis nGwG zu orientieren. Die SRO-SVV erwartet von ihren Mitgliedern folgendes Vorgehen:
- Mit Inkrafttreten der neuen Bestimmungen (voraussichtlich also per 1. Januar 2023) besteht die Erwartung, dass die unternehmensinterne Geldwäschereiweisung aktualisiert ist und ein risikobasiertes Konzept mit klar festgelegten Fristen für die Umsetzung der neuen Vorgaben besteht.
- Die Periodizität, der Umfang und die Art der Überprüfung und Aktualisierung richtet sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt. Entsprechend hat das Konzept pro Risikokategorie unterschiedliche Aktualisierungsfristen und einen unterschiedlichen Umfang der zu prüfenden Daten vorzusehen. Da für Geschäftsbeziehungen mit ausländischen politisch exponierten Personen bereits aktuell ein jährlicher Kontrollrhythmus besteht, ist für die höchste Risikokategorie auch zukünftig eine jährliche Prüfung vorzusehen. Bei den anderen Risikokategorien kann entsprechend dem risikobasierten Ansatz ein mehrjähriger Rhythmus vorgesehen werden.
- Die Umsetzung des Konzepts hat ebenfalls risikobasiert zu erfolgen. Die Umsetzung muss somit nicht zwingend sofort mit Inkrafttreten der neuen Vorgabe im R SRO-SVV initiiert werden, wenn technische Gründe dies nicht zulassen (z. B. weil weitere Arbeiten wie die Anpassung von Systemen etc. als Basis für die Umsetzung zu erfolgen haben). Die Umsetzung ist aber so zu planen, dass die im Konzept vorgeschriebenen Fristen eingehalten werden. Da bei der höchsten Risikoklasse eine jährliche Prüfung vorzusehen ist, müssen somit die betroffenen Geschäftsbeziehungen bereits im ersten Jahr nach Inkrafttreten der Bestimmung geprüft werden. Bei den anderen Risikokategorien sind die Arbeiten so zu planen, dass die Arbeiten innerhalb der Aktualisierungsfrist abgeschlossen werden können. Ist bei einer Risikokategorie z. B. ein 5-jähriger Aktualisierungszyklus vorgesehen, so müssen innerhalb von 5 Jahren alle betroffenen Geschäftsbeziehungen geprüft werden. Dies kann etappenweise (z. B. jedes Jahr ein Fünftel der Beziehungen) oder auch am Stück erfolgen (Prüfung aller betroffenen Geschäftsbeziehungen in einem Jahr des Fünfjahreszyklus).
- Bitte beachten Sie, dass grundsätzlich keine Kundenkategorie von der Aktualisierung ausgenommen werden kann. Auch Altbestände sind risikobasiert zu behandeln.
Für Details wird auf die Ausführungen in der Botschaft des Bundesrates zu Art. 7 Abs. 1bis nGwG verwiesen.
Weitere Informationen werden wir Ihnen zukommen lassen, sobald die FINMA eine verbindliche Rückmeldung zu unseren Vorschlägen zur Teilrevision des R SRO-SVV gegeben hat.
Zürich, den 20. Juli 2022